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Bauchrowitz, Frank

Unlimited?

In welchem zeitlichen Umfang können Musikschullehrkräfte zur Erbringung von Zusammenhangstätigkeiten verpflichtet werden?

Rubrik: Recht & Versicherung
erschienen in: üben & musizieren 1/2020 , Seite 41

Das Unterrichten eines Instruments oder von Gesang ist an sich schon eine sehr anspruchsvolle und intensive Tätigkeit. Zusätzlich zum reinen Unterricht sind Musikschullehrkräfte aber auch noch mit umfangreichen weiteren Aufgaben belastet, die im Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit stehen, den sogenannten Zusammenhangstätigkeiten.

Während die Anzahl der zu leistenden Unterrichtseinheiten in aller Regel exakt vertraglich bestimmt wird, bestehen häufig Unklarheiten darüber, in welchem zeitlichen Umfang Zusammenhangstätigkeiten ausgeübt werden müssen. Nachfolgend wird darauf eingegangen, was hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse nach dem TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) bezüglich individueller Arbeitsverträge und Honorarverträge gilt.
Im TVöD ist ausdrücklich zumindest die Art der verlangten Zusammenhangstätigkeiten genau geregelt (in § 52 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V-VKA; siehe Infokasten). Der zeitliche Umfang von Zusammenhangs­tätigkeiten ist hingegen nur ableitbar. Für vollzeitbeschäftigte Musikschullehrkräfte gilt, dass sie grundsätzlich wöchentlich 30 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten zu unterrichten haben (§ 52 Nr. 2 TVöD-BT-V-VKA), was 22,5 Zeitstunden entspricht. Um auf die nach dem TVöD vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte von zurzeit 39 Stunden (Tarifgebiet Ost: 40 Stunden) zu kommen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b TVöD), entfallen also 16,5 Stunden (Tarifgebiet Ost: 17,5 Stunden) auf die Zusammenhangstätigkeiten. Das Verhältnis zwischen Unterrichtseinheiten und Zusammenhangstätigkeiten beträgt da­mit ungefähr 57,69 zu 42,31 Prozent (Tarifgebiet Ost: 56,25 zu 43,75 Prozent).

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