Aktuelles Urteil
Bundessozialgericht: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur Sozialversicherungspflicht
Musiklehrkräfte, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben. Das Bundessozialgericht hat einer Stadt als Trägerin einer Musikschule recht gegeben und anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 14. März 2018 entschieden (B 12 R 3/17 R).
Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe. Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.
Pressemitteilung 16/2018 des Bundessozialgerichts vom 15. März 2018
Stellungnahme des Verbands deutscher Musikschulen (VdM)
Im Revisionsverfahren am 14. März 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) Kassel das Berufungsurteil des Landessozialgerichts NRW vom 6. Juli 2016 im Fall der Stadt Ahaus (wonach bei einer Honorarlehrkraft an einer Musikschule unter Bezugnahme auf Rahmenlehrpläne und Mitgliedschaftsrichtlinien des Verbands deutscher Musikschulen ein Anstellungsverhältnis vorlag und die Stadt als Musikschulträger Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss) aufgehoben. Damit sind auch das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Münster und ebenso der diesem Fall zugrunde liegende Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben.
Der Verband deutscher Musikschulen sieht sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Urteile der Vorinstanzen keinen geeigneten Argumentationen gefolgt sind und somit die Urteilsbegründungen unzureichend ausgefallen waren.
Dies ist unabhängig von der Haltung des VdM zu sehen, dass zur Erfüllung der Aufgaben von Musikschulen angestelltes Personal erforderlich ist. Diese Ansicht hat der VdM in seinem „Stuttgarter Appell“ 2017 noch einmal begründet. Zur Verfolgung dieses Ziels sind jedoch politische Entscheidungen zu suchen – der Weg über die Gerichte erscheint aus der Perspektive des VdM als Fachverband der Träger von Musikschulen wenig zielführend.
Eine Veröffentlichung des BSG zu seinem Urteil wird bald zu erwarten sein. Über die Urteilsbegründung des BSG wird der VdM zu gegebener Zeit berichten.
Matthias Pannes, Bundesgeschäftsführer des Verbands deutscher Musikschulen