Bauchrowitz, Frank

Schaden ohne Ersatz?

Wer ersetzt den Schaden am eigenen Instrument beim Unterrichten an der Musikschule?

Rubrik: Recht & Versicherung
erschienen in: üben & musizieren 2/2023 , Seite 46

Im Instrumentalunterricht verwenden (Musikschul-)Lehrkräfte überwiegend ihre eigenen, meist sehr hochwertigen Instrumente. Selbstverständlich kann es passieren, dass diese Instrumente durch eigene Unachtsamkeit der Lehrerinnen und Lehrer beschädigt oder gar zerstört werden. Muss die Musikschule ihren Angestellten für solche Schäden Ersatz leisten?

Arbeitgeber müssen die Arbeitsmittel, die ihre ArbeitnehmerInnen zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung benötigen, grundsätzlich zur Verfügung stellen.1 In vielen Arbeitsverhältnissen benutzen ArbeitnehmerInnen aber auch private Gegenstände für die Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten, z. B. den privaten Pkw. Dass Musikschullehrkräfte eigene Instrumente für den Unterricht einsetzen, ist nach Erfahrung des Verfassers der Regelfall. Wie aber sieht die Rechts­lage aus, wenn die Musikschullehrkraft bei der Nutzung des eigenen Instruments dieses versehentlich selbst beschädigt, zerstört oder wenn sich der Zustand des Instruments durch Abnutzung verschlechtert?

Anspruch auf ­Aufwendungsersatz

Die Rechtsprechung wendet in derartigen Fällen die Grundsätze des Auftragsrechts an. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht demnach für den Einsatz privater Arbeitsmittel für betriebliche Zwecke ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Es kann der Ersatz der Aufwendungen verlangt werden, die im Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden und die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften.2

1 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 455/11.
2 z. B. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014 – Az. 12 Sa 617/14 (bezogen auf die Nutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw).

Lesen Sie weiter in Ausgabe 2/2023.