Bauchrowitz, Frank

Vertragsüberarbeitung notwendig

Kündigungsmöglichkeiten für Unterrichtsverträge werden vereinfacht

Rubrik: Recht & Versicherung
erschienen in: üben & musizieren 6/2021 , Seite 45

Im August 2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen. Es betrifft Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Ebenso umfasst es Verträge für die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu gehören beispielsweise Fitnessverträge und Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen, aber eben auch Verträge für Vokal- und Instrumentalunterricht.

Nach dem neuen Gesetz darf die Kündigungsfrist für befristete Unterrichtsverträge nur noch einen Monat zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer betragen (§ 309 Nr. 9 lit. c) BGB nF). Bislang konnten solche Kündigungsfristen bis zu drei Monate betragen. In Unterrichtsverträgen, die jetzt schon bestehen oder bis einschließlich 28.02.2022 abgeschlossen werden, kann eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vereinbart werden. Ab dem 01.03.2022 dürfen nur noch Verträge mit der neuen Frist von einem Monat abgeschlossen werden. Die alten Verträge mit der längeren Kündigungsfrist müssen nicht geändert werden und gelten mit der alten Regelung weiter.

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