Menke, Markus

Bares Geld

Gesellschaft zur Verwertung ­von Leistungsschutzrechten – klingt trocken, macht KünstlerInnen aber ganz schön „flüssig“

Rubrik: musikschule )) DIREKT
erschienen in: üben & musizieren 2/2016 , musikschule )) DIREKT, Seite 04

Die Vielfalt in unserem Beruf gehört zu den tollen Seiten im Musiker-Leben! ­Unterrichten, konzertieren, komponieren, produzieren, aufführen, einspielen, solistisch, in der Band, im Ensemble oder Orchester. Ein umfassendes Leistungsprofil, das per Urheberrechtsgesetz seit 1965 geschützt ist.

Das Gesetzt definiert, wer ausübender Künstler ist: „Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.“ (UrhG § 73) Und weiter: „(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.“ (UrhG § 77)

Vergütung für Nutzungsrechte

Das Recht an der Nutzung unserer Leistungen als ausübende Künstlerinnen und Künstler wird ausschließlich uns zugesprochen (vgl. §§ 73 und 77 UrhG). Natürlich drängt sich die Frage auf: Was bringt uns dieses Recht? Die Antwort gibt § 27 UrhG: „Hat der Urheber das Vermietrecht an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.“ Mit anderen Worten: Auch wenn wir jemandem das Nutzungsrecht für unsere Darbietung einräumen, müssen wir dafür eine Vergütung erhalten, darauf kann nicht verzichtet werden! Diese gesetzliche Regelung ist bares Geld wert!
Das Gesetz spricht auch von einer Verwertungsgesellschaft, wohl vorausahnend, dass es der einzelnen Künstlerin schwerfallen wird, den Überblick über die Verwertung ihrer Leistungen zu behalten und mit jedem Nutzer individuell einen Verwertungsvertrag abzuschließen.

Verwertungsgesellschaft

Die GVL übernimmt die notwendigen Leistungsschutzrechte für Musiker, Sänger, Schauspieler, Sprecher, Regisseure, Tänzer, künstlerische Produzenten, Veranstalter oder Dirigenten. Sie sorgt für die Abrechnung mit den Leistungsnutzern. Daraus ergibt sich eine Verteilsumme, die jährlich ausgeschüttet wird. Die jeweils aktuellen Verteilungspläne sind auf www.gvl.de veröffentlicht.
Alles, was es dazu bedarf, ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der GVL durch uns Künstlerinnen und Künstler. Dieser Vertrag ist kostenfrei! Die GVL erhält keine Beteiligung an unseren Leistungen wie beispielsweise Agenturen. Die eingenommenen Gelder verwaltet die GVL treuhänderisch. Lediglich die Verwaltungskosten werden von der Verteilsumme einbehalten. Die Wahrnehmungsverträge für alle Sparten sind ebenfalls auf www.gvl.de zu finden.
Wie geht es weiter, wenn der Wahrnehmungsvertrag geschlossen ist?
– Im Online-Portal artsys.gvl.de melden wir unsere Mitwirkung an Produktionen.
– Die Meldungen werden geprüft.
– Die GVL gleicht die Meldungen mit Radio- und Fernsehproduktionen ab.
– Dann schüttet die GVL jährlich entsprechend ihrer Mitwirkung an Produktionen die Vergütung an Musikerinnen und Musiker aus.
Drei Produktionsarten werden unterschieden:
1. Musikproduktionen: Tonträger, Rundfunkmitschnitte, Bühnenproduktionen
2. Wortproduktionen: Hörspiele, Lesungen, Kindersendungen
3. Film- und Fernsehproduktionen: Filme, Serien, Bühnenproduktionen.
Immer dann, wenn eine Produktion genutzt wird, erhalten wir eine neue Vergütung – über Jahre hinweg. Das alles gilt auch für die Nutzung von Produktionen im Ausland, wenn der GVL die Rechte dafür übertragen werden. Die GVL hat entsprechende Vereinbarungen mit Schwestergesellschaften im Ausland. Den Wahrnehmungsvertrag können Künstlerinnen und Künstler aller Nationen mit der GVL abschließen!

Labels und Zweitverwertung

Die technische Entwicklung hat die Verteilwege für Musikprodukte in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Die Herstellung und die Produktion von Auf­nahmen und der Aufbau eines eigenen ­Labels sind viel attraktiver und einfacher geworden.
Auch die Rechte von Produzenten und Labels werden von der GVL vertreten. Und auch hierzu bedarf es des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrags.
Die nächsten Schritte:
– Veröffentlichung der Musikproduktion (digital oder als CD, Platte, Kassette)
– Beantragung des Labelcodes und des Zugangs zu www.trisys.gvl.de
– Für die Distribution an Nutzer wie Sendeanstalten ist der Hersteller der Musikproduktion selbst verantwortlich. Die Sender melden genutzte Produktionen inklusiv Labelcode der GVL.
– Der Hersteller verwaltet seine Rechte
an Musikproduktionen im Online-Portal www.trisys.gvl.de.
– Die GVL schüttet für genutzte Produktionen auf der Basis der Sendeminuten an die Hersteller jährlich eine Vergütung aus.
Auch Hersteller von Tonträgern und Labels können die GVL mit der Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte im Ausland beauftragen.

Wer ist zahlungspflichtig?

Hörfunk- und Fernsehsender, Webradios, Kabelbetreiber, Diskotheken, Gaststätten, Hotels, Hersteller von Aufnahmegeräten und Leermedien, Videotheken, öffentliche Bibliotheken und Schulbuchverleger: Sie erhalten im Auftrag der Musikerinnen und Musiker, die mit der GVL den Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, eine Lizenz für die Nutzung der Leistungen, die als Vergütungsabgabe zu zahlen ist.
Nutzungsarten sind:
– das Senden von Tonträgern und Videoclips,
– die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung,
– die Vermietung und der Verleih von Tonträgern und Filmen,
– die Kabelweitersendung künstlerischer Darbietungen.

Rechtsform

Wie der Name schon sagt, ist die GVL eine Gesellschaft und keine Behörde. Diese Rechtsform ermöglicht, dass nicht der Staat, sondern gesellschaftlich relevante Verbände mit der entsprechenden Fachkompetenz die Geschicke der GVL lenken. Die Gesellschafter der GVL sind die Deutsche Orchestervereinigung und der Bundesverband Musikindustrie.
Die Entscheidung sowohl über die Höhe der Vergütungsabgabe der Nutzer als auch über die Verteilungspläne für die Leistungsberechtigten trifft ein Beirat. Der GVL-Beirat besteht aus 24 Mitgliedern. Alle drei Jahre wählen die Berechtigten ihre zwölf Vertreter für alle Künstlergruppen. Weitere zwölf Beiratsmitglieder werden durch die Gesellschafterversammlung berufen, jeweils für die Dauer von drei Jahren. Die behördliche Aufsicht obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Schlussbetrachtung

Wie KSK und GEMA verbirgt sich hinter dem Kürzel GVL ein System, das es zu nutzen gilt. Mit der eingangs beschriebenen Vielfalt unseres Berufs soll es uns doch gelingen, ein auskömmliches Einkommen zu realisieren. Die GVL kann dabei eine große Stütze sein und sichert zusätzliche Einkünfte aus der Wahrung unserer Leistungsrechte an Aufführungen, die durch elektronische Medien genutzt werden.