Menke, Markus

Schriftlich nützt, schriftlich schützt!

Vom Handschlag zum Vertrag: Unterrichtsverträge für freie InstrumentalpädagogInnen

Rubrik: musikschule )) DIREKT
erschienen in: üben & musizieren 3/2015 , musikschule )) DIREKT, Seite 02

Mit schriftlichen Unterrichtsverträgen können Sie Ihre Einkommenssituation und soziale Sicherheit stabilisieren sowie Ihre Verwaltung vereinfachen.

Jeder kennt es: „Das hatten wir doch ab­gesprochen!“ – „Tut mir leid, ich hatte das ganz anders verstanden.“ Geben Sie einer Schülerin Unterricht, so liegt eine Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung zugrunde. Das ist ein Vertragsverhältnis und sollte schriftlich festgehalten werden.

Klare Vereinbarungen zur Zufriedenheit beider Parteien

Wunderbar an unserem Beruf ist, dass wir uns schon sehr früh auf unser Berufsleben vorbereiten können. Schon als Teenager kommen erste Anfragen aus Verwandtschaft oder Nachbarschaft. „Du spielst doch so schön, magst du Lisa nicht Klavier­unterricht geben?“ Verträge werden im Stadium semiprofessioneller Berufstätigkeit meist nicht abgeschlossen. Das Honorar wird bar auf den Tisch des Hauses gelegt. Irgendwann ist es dann soweit: Sie haben studiert, Examen abgelegt, unterrichten 20 bis 30 SchülerInnen – Sie sind Profi! Die Künstlersozialkasse steht Ihnen offen, Sie wissen, dass unser Staat Steuern erhebt, Sie zahlen monatlich Ihre Miete. Nun ist es wichtig, dass Sie auch Ihren Lebensunterhalt bestreiten können – durch sichere Einkünfte aus Unterricht.
Ich treffe häufig Kolleginnen und Kollegen, die schriftlichen Verträgen skeptisch gegenüberstehen. Sie empfinden mündliche Absprachen als weniger einschränkend. Aber wie regelt man den immer mal auftretenden Zweifelsfall?
Sie weisen sich als vertrauenswürdige, professionelle Instrumentalpädagogin aus, wenn Sie schriftliche Verträge nutzen. In einem Vertrag halten Sie fest, zu welchen Konditionen Ihr Unterricht stattfindet und was die Gegenleistung ist. Bei der Gestaltung des Vertrags sind Sie völlig frei. Es geht um Ihre Bedingungen, die Sie brauchen, um gute Arbeit leisten zu können. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Sie dürfen nichts Sittenwidriges vereinbaren.
Natürlich ist es an dieser Stelle berechtigt, sich ein paar Gedanken zu machen: Was soll ich denn alles in meinem Unterrichtsvertrag festlegen? Hilfe ist nah! Musterverträge finden Sie beim Deutschen Tonkünst­lerverband (www.dtkv.org/images/pdfs/ Unterrichtsvertrag_2013-12_Muster.pdf) oder der Fachgruppe Musik der Gewerkschaft ver.di (http://musik.verdi.de/musikschulen/freiberuflich/mustervertraege). Als Mitglied in diesen Vertretungen dürfen Sie die Musterverträge auch nutzen.
Im Folgenden möchte ich auf Vertrags­vereinbarungen eingehen, die erfahrungsgemäß immer wieder zu Diskussionen mit unseren Schülern – oder nennen wir sie bes­ser: Kunden – führen. Diese Diskussionen sind zuweilen peinlich, sicher aber ner­vig, ärgerlich und vor allem zeitraubend.
– Pünktliche Honorarzahlung
– Durchbezahlte Ferien
– Unterrichtsausfall/Krankheit
– Kündigungsfristen
– Unterschrift beider Erziehungsberechtigter (bei Kindern)

Pünktliche Honorarzahlung

Bitte vereinbaren Sie, dass die Kunden einen Dauerauftrag zu einem festgelegten Datum für die Honorarzahlung einrichten. Ist ein Dauerauftrag eingerichtet, wissen Sie sicher, wann Ihr Honorar auf dem Konto eingeht. Außerdem ist ein Dauerauftrag bei der Kontoführung Ihrer Bank gut zwischen anderen Überweisungen zu erkennen. Die bargeldlose Zahlung enthebt Sie vieler administrativer Aufgaben.
Wird dagegen das Honorar bar in der ersten Unterrichtsstunde des Monats gezahlt, kann es gut sein, dass der Betrag gerade nicht abgezählt verfügbar ist. Sie müssen zwischen Tür und Angel eine Quittung ausstellen; diese geht gerne in der Notentasche von SchülerInnen verloren.

Durchbezahlte Ferien

Immer wieder fragen Kunden: Warum muss ich zahlen, obwohl in den Ferien kein Unterricht stattfindet? Es gibt viele Möglichkeiten, mit dem Problem umzugehen. Was halten Sie von folgender: Sie unterrichten im Jahr 38 Unterrichtsstunden entsprechend der Menge der Unterrichtswochen an allgemein bildenden Schulen. Dafür berechnen Sie ein Jahreshonorar. Um den Zahlungsmodus für die Kunden so einfach wie möglich zu gestalten, wird dieses Jahreshonorar in zwölf gleiche Teile geteilt und monatlich fällig.

Unterrichtsausfall/Krankheit

Sie sollten festlegen, dass ein Unterrichtsausfall von Seiten des Kunden vorher angekündigt wird. Nichts ist energieraubender, als auf SchülerInnen zu warten. Egal ob Krankheit oder Opas Geburtstag, auf jeden Fall kommt die Frage des Nachholtermins. Die Absage einer Stunde seitens des Kunden führt nicht zu einem Nachholtermin.
Bei Erkrankung der SchülerInnen von mehr als vier Wochen können Sie vereinbaren, ab der fünften Woche das Honorar zu erstatten. Sie sollten dem Kunden aber nicht das Recht einräumen, das Honorar zu kürzen. Es ist besser, wenn Sie das Honorar erst einmal auf dem Konto haben und dann aktiv werden können!
Für den Fall Ihrer Erkrankung vereinbaren Sie zu Ihrer sozialen Sicherung eine Honorarfortzahlung von 14 Tagen (darüber hinaus gezahlte Honorare erstatten Sie zurück). Als KSK-Mitglied können Sie mit Ihrer Krankenkasse einen Sondertarif vereinbaren, der die Zahlung des Kranken­tagesgeldes ab dem 15. Tag der Krankheit vorsieht. Das kostet Sie zwar einen erhöhten Krankenversicherungsbeitrag, führt aber zusammen mit den oben genannten Vereinbarungen im Unterrichtsvertrag zu einer lückenlosen Sicherung der Einkünfte im Krankheitsfall!
Für alle Vertragsvereinbarungen gilt: Unsere Kunden haben gestiegene Ansprüche an uns als Dienstleister. Daher immer mit Fingerspitzengefühl verhandeln. Sie Unterrichten ja nicht nur wöchentlich, sondern bereiten SchülerInnen auf Vorspiele, Schulkonzerte, Wettbewerbe vor. Viele die­ser Vorbereitungen sind mit Zeitaufwand verbunden, den Sie nicht unbedingt geson­dert abrechnen, der sich aber eignet, um ausgefallenen Unterricht zu kompensieren.

Kündigungsfristen

Sicher, Reisende soll man nicht halten. Hat eine Schülerin keine Lust mehr zu musizieren oder möchte dringend die Lehrkraft wechseln, ist es nahezu sinnlos, den Unterricht weiterführen zu wollen. Trotzdem geht es bei einer Kündigungsfrist um Ihre Absicherung. Und es ist auch gut für die Kunden, im Vorhinein zu wissen, dass es eine solche Frist gibt. Manchen Eltern ist eine Kündigungsfrist auch eine Argumentationshilfe gegenüber ihren Kindern, den Unterricht bis zu einem Termin fortzuführen. Sie selbst müssen entscheiden, in welcher Zeit Sie einen frei werdenden Unterrichtsplatz wieder besetzen können. Eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Monatsende erscheint mir zurzeit angemessen. Ausgeschlossen ist eine Kündigung zum Beginn der Sommerferien! Geben Sie aber die Möglichkeit, den Vertrag sofort zu beenden, wenn der Unterrichtsplatz neu besetzt werden kann.
Regional kann es schwierig sein, neue Kunden zu bekommen. Dann empfehlen sich Kündigungsfristen zu Ende März und Ende September. Auf jeden Fall muss das Problem der Sommerferien bedacht werden. Immer wieder möchten Kunden vor den Sommerferien kündigen. Das geht nicht, denn Sie haben ja in den Monaten vor den Sommerferien weniger Honorar bekommen, als Ihnen zusteht. Die Kompensation findet genau in den Sommer­ferien statt (siehe oben: Durchbezahlte ­Ferien)!

Unterschrift beider ­Erziehungsberechtigter

Unsere Gesellschaft ändert sich. Es gibt immer häufiger Eltern, die sich trennen. Daher ist es ratsam, dass Unterrichtsverträge für Kin­der von beiden Elternteilen unterzeichnet werden. Bei einem Trennungsfall ist es egal, bei welchem Elternteil ein Kind dann lebt: Beide haben unterzeichnet und jeder ist gesamtschuldnerisch haftbar, muss also zahlen. Sicher ist es etwas komisch, wenn Sie nach einer erfolgreichen Probestunde und der Freude von Kind und Mutter oder Vater, eine tolle Lehrkraft gefunden zu haben, darum bitten, dass auch der zweite Elternteil den Vertrag unterzeichnet. Viel unangenehmer ist es aber, im Fall einer Trennung die Rückmeldung zu bekommen: „Den Vertrag hat das andere Elternteil unterschrieben, ich zahle den Unterricht nicht!“ Zum einen kommen Sie nicht an Ihr Honorar, zum anderen dürfen Sie auch noch den SchülerInnen erklären, dass sie nicht mehr unterrichtet werden können, weil ein Elternteil nicht zahlt.
Nutzen Sie einen Unterrichtsvertrag, der Ihre Unterrichtsbedingungen gut beschreibt. Nehmen Sie sich die Zeit, diesen Vertrag Wort für Wort mit den Kunden vor der Unterzeichnung zu besprechen. Jeder Vertrag hat eine Rubrik „besondere Vereinbarungen“. Hier können sie gemeinsam Konditionen festlegen, die individuell für diesen Kunden zutreffend sind und nicht in Ihrem Standardentwurf enthalten sind. Auf jeden Fall gehen Sie sicher, dass nach gemeinsamer Lektüre beide Seiten Klarheit über die Vereinbarungen haben. Wie gesagt: Es führt zu Zufriedenheit!