Bauchrowitz, Frank

Arbeitszeiten beachten!

Ausländische Studierende als Lehrkräfte an Musikschulen

Rubrik: Arbeitswelt
erschienen in: üben & musizieren 5/2026 , Seite 50

In Musikhochschulstädten und deren Umfeld werden an Musikschulen häufig Studierende aus dem Nicht-EU-Ausland als Lehrkräfte beschäftigt. Hieraus ergeben sich juristische Besonder­heiten, die von den Beteiligten leicht übersehen werden können.

Als Ausländer gilt in Deutschland jeder nichtdeutsche Staatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, AufenthG). Allerdings sind EU-/EWR-Bürger und Schweizer explizit von den meisten Aufenthaltstitelpflichten ausgenommen.1 Damit betreffen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes faktisch Staatsbürger aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern. Für den Aufenthalt in Deutschland benötigen ausländische Studierende einen Aufenthaltstitel (nach § 16b AufenthG). Um diesen zu erhalten, müssen sie zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (oder vergleichbaren Einrichtung) zugelassen sein und einen entsprechenden Nachweis erbringen können.
Der Aufenthaltstitel umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse, Pflichtpraktika etc. (§ 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Darüber hinaus müssen allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sein (nach § 5 AufenthG); insbesondere müssen ausreichende finanzielle Mittel, z. B. über ein Sperrkonto, nachgewiesen werden. Der Aufenthaltstitel wird in der Regel auf maximal zwei Jahre begrenzt und ist verlängerbar bei Nachweis des Studienfortschritts (§ 16b Abs. 2 AufenthG).

Erlaubte Arbeitszeiten für ausländische Studierende

Ausländische Studierende dürfen neben ihrem Studium arbeiten, und zwar im Kalenderjahr 140 ganze oder 280 halbe Tage (§ 16b Abs. 3 AufenthG). Ganze und halbe Tage sind auch kombinierbar. Für die Feststellung der in die Berechnung fallenden Arbeitszeiten gibt es zwei Berechnungsvarianten.
Variante 1: Die Tage werden jeweils einzeln berechnet. Eine tägliche Arbeitszeit von bis zu vier Stunden gilt als „halber Tag“ und eine Arbeitszeit von mehr als vier Stunden als „ganzer Tag“.
Variante 2: Es wird unterschieden zwischen Arbeitszeiten innerhalb der Vorlesungszeit und außerhalb der Vorlesungszeit.2 Für Beschäftigungen innerhalb der Vorlesungszeit gilt nach dieser Berechnungsmöglichkeit, dass bis zu 20 Wochenstunden unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage berechnet werden. Beschäftigungen außerhalb der Vorlesungszeit werden nach dieser Variante ebenfalls mit zweieinhalbTagen berechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden beträgt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 40 Stunden, sind die einzelnen Arbeitstage anzurechnen.
Bei beiden Berechnungsarten fließen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage in die Berechnung mit ein. Feiertage, Urlaub und Krankheit bleiben also unberücksichtigt.

1 Sie haben nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (umgesetzt in §§ 2 Abs. 2, 3 ff. FreizügG/EU) nur die Pflicht einer Anmeldung.
2 Die Vorlesungszeiten der Hochschulen sind unterschiedlich. Hier können z. B. die Vorlesungszeiten der nächsten Jahre für Musikhochschulen in NRW abgerufen werden: www.mkw.nrw/service/vorlesungszeiten (Stand: 3.9.2026).

Lesen Sie weiter in Ausgabe 5/2026.

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