Menke, Markus

Eine besondere Gratwanderung

Verträge für freie Instrumentallehrkräfte an Musikschulen

Rubrik: musikschule )) DIREKT
erschienen in: üben & musizieren 4/2015 , musikschule )) DIREKT, Seite 08

Sicher bekommen Sie für ein Engagement an einer Musikschule einen Vertrag vorgelegt. Diesen sollten Sie sorgfältig lesen: Zum einen kann es durchaus sein, dass Musikschulleitungen nicht immer mit allen Details dieser Verträge vertraut sind. Zum anderen enthält jeder Vertrag den Abschnitt „Besondere Vereinbarungen“: Hier sind Sie gefragt, Ihre ganz persönlichen Belange einzubringen.

Verträge zwischen „Freien“ und Musikschulen sollten zwei Dinge eindeutig klären:
1. Leistung und Gegenleistung im Rahmen der Zusammenarbeit.
2. Verhältnis von freien MitarbeiterInnen und Musikschule in Bezug auf das Gesetz zum Schutz vor Scheinselbstständigkeit.
Punkt eins ist übersichtlich: Sie werden verpflichtet, ein oder mehrere Fächer bzw. Instrumente zu unterrichten. Und: Jede geleistete Unterrichtsstunde wird finanziell vergütet. Natürlich werden auch Fe­rienzeiten, Kündigungsfristen, Fahrtkostenzuschuss, Rechnungsstellung und Zeitpunkt der Honorarauszahlung vereinbart. All das verhält sich analog zu den Unterrichtsverträgen, die Sie mit PrivatschülerInnen abschließen.
Unterzeichen müssen den Vertrag von Seiten der Musikschule der oder die gesetz­lichen Vertreter. Es kann durchaus vorkommen, dass Sie ein Einstellungsverfahren mit Fach- oder Pädagogischen Leitungen durchführen; gesetzlich wird die Musikschule aber durch eine Geschäftsführung, Direktion oder einen Vorstand vertreten. Diese müssen dann auch unterzeichnen! Im Fall von Auseinandersetzungen ist der Vertrag sonst wertlos und Sie haben keinerlei Ansprüche. Meist sind es ausbleibende Honorarzahlungen, denen Sie dann erfolglos hinterherlaufen.
Punkt zwei hat es in sich: Der Vertrag muss in allen Punkten sicherstellen, dass Sie wirklich freiberuflich an der Musikschule tätig sind. Fünf Indikatoren listet das Gesetz zum Schutz vor Scheinselbstständigkeit auf:
1. Das wirtschaftliche Risiko liegt bei Ihnen.
2. Sie entscheiden, welche SchülerInnen Sie unterrichten.
3. Sie sind nicht in betriebliche Abläufe eingebunden.
4. Sie sind frei in der Festlegung von Zeit und Ort der Tätigkeit.
5. Sie sind frei in der inhaltlichen Gestaltung.
Für Ihre Selbstständigkeit müssen nicht alle fünf Indikatoren gleichzeitig erfüllt sein, aber eine Mehrheit. Und: Die Selbstständigkeit muss „gelebt“ werden, nur die Schriftform reicht nicht aus. Das bedeutet, dass Sie immer mehr als einen Auftraggeber benötigen – und hat Auswirkungen auf den Vertrag:
1. Die Bezahlung kann nur vom erteilten Unterricht abhängen und verändert sich deshalb mit jeder Änderung der Schülerzahl. Es kann keine Honorarfortzahlung in den Ferien oder im Krankheitsfall erfolgen. Sie sollten daher Mitglied der Künstler­sozialkasse werden und sich bei Ihrer Krankenkasse mit einem Sondertarif ab dem 15. Krankheitstag die Krankentagegeldzahlung sichern!
2. Zwar melden sich die SchülerInnen bei der Musikschule an; es muss aber ein Prozedere geben, das belegt, dass Sie individuell entscheiden, welche SchülerInnen Sie unterrichten.
3. Es gibt verschiedene betriebliche Abläufe: Probezeit, Konferenzen, Fortbildungen, Deadline für die Einreichung Ihrer Rechnung. All das darf Ihnen nicht von der Musikschule vorgeschrieben werden – im Vertrag muss formuliert sein, dass Sie die Musikschule beauftragen, gewisse Aufgaben zu übernehmen.
4. Das gilt auch für Unterrichtsort und -zeit!
5. Der Vertrag darf nicht beinhalten, dass Sie in der Musikschule Ihren Unterricht an inhaltlichen Vorgaben orientieren.
Im Vertrag sollte erwähnt sein, ob die Musikschule umsatzsteuerbefreit nach §4 Abs. 21 ist. Sie können dann für Ihre Steuererklärung die Honorare, die Sie über diese Musikschule einnehmen, als umsatzsteuerfrei behandeln.
Recht neu ist in Verträgen aufgenommen, wie es sich mit der Nutzung von kopierten Noten verhält. Kopieren verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Seien Sie solidarisch mit Komponistinnen und Komponisten und halten Sie sich an die mit den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen. „Freie“ tragen die Verantwortung, wenn es durch ihre Verstöße gegen diese Regelung zu Regressforderungen kommt.
Zum guten Schluss: Es ist für „Freie“ interessant, mit einer Musikschule zusammenzuarbeiten. Es ergeben sich Netzwerke mit KollegInnen. Das kommt den SchülerInnen zugute (Kammermusik), aber auch Ihnen als Künstler (Austausch). Ob wir als „Freie“ Sparmodelle für die Musikschulen sind, hängt von den Honorarverhandlungen ab, die wir bereit sind zu führen!