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Bauchrowitz, Frank

Einzelunternehmung oder gGmbH?

In welchen Fällen lohnt es sich, eine Musikschule in eine gGmbH umzuwandeln oder als solche zu gründen? (Teil 1)

Rubrik: musikschule )) DIREKT
erschienen in: üben & musizieren 1/2019 , musikschule )) DIREKT, Seite 10

Zurzeit denken Betreiber privater Musikschulen offenbar intensiver darüber nach, ob es sinnvoll ist, ihre Musikschule in eine gemeinnützige Gesellschaft mit be­schränkter Haftung (gGmbH) umzuwandeln.1 Für Gründer scheint die gGmbH ebenfalls immer häufiger erwägenswert zu sein. Aber ist diese Rechtsform für eine Musikschule wirklich sinnvoll?

Betreiber privater Musikschulen sind Un­ternehmer und müssen sich daher grundsätzlich schon bei der Gründung darüber Gedanken machen, in welcher Rechtsform sie ihre Musikschule betreiben möchten. Jede Rechtsform hat dabei ihre Vorteile und ihre Tücken. Zurzeit scheint die gGmbH für viele Gründer attraktiv zu sein. Aber auch langjährige MusikschulleiterInnen, deren Musikschulen bislang als Einzelunternehmung geführt wurden, denken über eine Umwandlung nach. An dieser Stelle soll das Für und Wider von Musikschulgründungen als gGmbH bzw. Umwandlungen von Einzelunternehmungen in eine gGmbH dargestellt werden.

Was spricht für das Betreiben einer Musikschule als Einzelunternehmung?

Private Musikschulen werden häufig als Einzelunternehmungen betrieben. Im Regelfall entsteht eine privat geführte Musikschule aus der unternehmerischen Tätigkeit eines einzelnen Musiklehrers oder einer einzelnen Musiklehrerin. Irgendwann übersteigt die Nachfrage die vorhandenen Unterrichtskapazitäten. Dann wird der Bedarf fast immer zunächst durch Honorarkräfte abgedeckt. Steigt dann die Nachfrage weiter, wird diese nach und nach durch weitere Expansion kompensiert. Aus dem einzelnen Musiklehrer bzw. der Musiklehrerin wird also eine wachsende Einzelunternehmung.
Besonders attraktiv ist die Einzelunternehmung wegen ihrer unkomplizierten Strukturen. Die Gründung ist denkbar einfach. Sie erfolgt durch die kostenfreie Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt.2 Ein bestimmtes Mindestkapital muss nicht vorgewiesen werden, weitere Eintragungen sind in der Regel nicht notwendig.
Ein weiterer Vorteil der Einzelunternehmung ist die alleinige Entscheidungsgewalt der Unternehmerin oder des Unternehmers über alle Vorgänge im Unternehmen. Man muss sich nicht mit Partnern oder Kontrollorganen abstimmen, wenn man Honorarkräfte für den Unterricht beauftragen, die Musikschule ausstatten oder bestimmte Projekte angehen möchte.
Darüber hinaus gehört der Gewinn, den die Musikschule erwirtschaftet, allein der Einzelunternehmerin bzw. dem Einzel­unternehmer. Man kann diesen für den eigenen Lebensunterhalt entnehmen und muss ihn mit niemandem teilen. Über Art und Höhe der Investitionen für die Musikschule kann man frei entscheiden.
Ein weiterer Vorteil: Es besteht keine Bilanzierungspflicht für EinzelunternehmerInnen. Sie können ihren Gewinn vereinfacht über die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Was spricht gegen das Betreiben einer Musikschule als Einzelunternehmung?

Eine Musikschule als Einzelunternehmung zu betreiben, hat aber auch Nachteile. Einer der größten und oft unterschätzten ist das Haftungsrisiko: Eine Einzelunternehmerin haftet mit ihrem gesamten Privatvermögen auch für betriebliche Handlungen. Schlimmstenfalls kann es zur Privatinsolvenz kommen, wenn die Einzelunternehmerin ihre betrieblichen Verbindlichkeiten – im Fall von Musikschulen insbesondere Mietkosten, Kreditraten sowie Honorare für die Lehrkräfte – nicht mehr bedienen kann. Sie ist also laufend einem finanziellen Risiko ausgesetzt, das allerdings häufig aufgrund der eher geringen Verbindlichkeiten, die das Betreiben einer Musikschule erzeugt, nicht ins Gewicht fällt.
Ein weiterer Nachteil: Sind zur Gründung oder auch später Kredite für Investitionen notwendig, sind diese für EinzelunternehmerInnen nur schwer zu beschaffen. Banken wissen um die in der Regel geringe Kapitalkraft der Einzelunternehmung und geben Kredite deshalb oft nur zu schlechten Konditionen oder gar nicht. Musikschulgründer bzw. -betreiber benötigen aber häufig kein größeres Startkapital, da die Betriebsausstattung oft schon – zumindest teilweise – bei der Gründung vorhanden ist und eingebracht werden kann. Auch dieser Nachteil wird daher in vielen Fällen nicht wirksam.
Als weiteres Manko werden zuweilen die aufgrund der Gewinnorientierung eingeschränkten Möglichkeiten zur Kooperation mit Schulen und Kindergärten angeführt. Kooperationen zwischen als Einzelunternehmung betriebenen Musikschulen mit diesen Institutionen kämen oft nicht zustande, weil Kinder vor kommerzieller Ein­flussnahme geschützt werden und die Bevorzugung einzelner Unternehmen vermieden werden solle. Darüber hinaus würden Spenden (etwa als Kompensation für Kosten, die im Zusammenhang mit Konzerten entstehen) von anderen Unternehmen an die in Einzelunternehmerschaft geführte Musikschule praktisch nicht gegeben, weil die Unterstützungsnotwendigkeit einer kommerziell arbeitenden Musikschule nicht zu vermitteln sei. Öffentliche Förderungen könnten ebenfalls nicht abgegriffen werden.3
Zu bedenken ist allerdings, dass diese Prob­leme für alle nichtgemeinnützig betriebenen Unternehmen gelten. Damit besteht hier kein echter Nachteil der Einzelunternehmung.

Zusammenfassung der Vor- und Nachteile einer ­Einzelunternehmung

Es bleibt festzuhalten, dass eine als Einzelunternehmung geführte Musikschule einfach, kostengünstig und unkompliziert zu gründen und zu führen ist, dem Betreiber oder der Betreiberin viele Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten gibt und ein erzielter Gewinn voll für die Lebenshaltung zur Verfügung steht. Über den Umfang von Investitionen können die BetreiberInnen selbst entscheiden.
Dem steht lediglich das nach dem Einzelfall zu beurteilende Haftungsrisiko der Betreiberin oder des Betreibers gegenüber und die – oft lediglich begrenzt notwendige – erschwerte Kapitalbeschaffung.

Wie funktioniert eine gGmbH?

Um im zweiten Teil dieses Beitrags Vor- und Nachteile einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar­stellen zu können, muss erklärt werden, wie diese funktioniert. Hier spielen zahlreiche juristische Aspekte eine Rolle. Diese werden zunächst für die GmbH im Allgemeinen erörtert. Anschließend werden die zusätzlich erforderlichen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erläutert.
Die GmbH ist eine Unternehmensform und zählt zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine eigenständige juristische Person, kann also selbst vertragliche Verpflichtungen eingehen und Rechte begründen, klagen und verklagt werden. Die Inhaber einer GmbH nennt man Gesellschafter. Sie sind Eigentümer der Gesellschaftsanteile. Die Gründung ist auch für eine einzelne Person als Gesellschafterin möglich. Man spricht dann von der Ein-Personen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch der Geschäftsführer ist. Denn mindestens einen Geschäftsführer muss eine GmbH haben.
Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung zu führen haben. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber immer un­beschränkt. Das GmbH-Gesetz bestimmt darüber hinaus, dass Geschäftsführer in An­gelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden haben. Damit ist die GmbH auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet.
Eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zusätzlich weitere Kriterien erfüllen. Die Anerkennung der GmbH als „gemeinnützig“ hat vor allem steuerbegünstigende Folgen, weshalb in den §§ 52 ff. der Abgabenordnung die Voraussetzungen zu finden sind, unter denen eine Körperschaft (hier die GmbH) als gemeinnützig anzuerkennen ist:
– Die GmbH muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschafts­zweck verfolgen. Als solcher kommt bei einer gemeinnützigen Musikschul-GmbH § 52 Abs. 2 Nr. 5 infrage, nämlich die „Förderung von Kunst und Kultur“.
– Der Unternehmensgegenstand der GmbH muss darauf gerichtet sein, den steuerbegüns­tigten Zweck zu verwirklichen. Diese Voraussetzung ist durch das Betreiben einer Musikschule in der Regel unprob­lematisch gegeben.
– Der Zweck muss das Kriterium der Selbst­losigkeit erfüllen. Die Selbstlosigkeit ist in § 55 Abgabenordnung geregelt und stellt zahlreiche Anforderungen an die gemeinnützige Körperschaft (hier die gGmbH):
> Es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z. B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgt werden.
> Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Somit dürfen keine Gewinnausschüttungen an Gesellschafter erfolgen. Geschäftsführer erhalten allerdings ein angemessenes Gehalt (Näheres dazu im zweiten Teil).
> Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Dies bedeutet, die Gesellschafter erhalten in den oben genannten Fällen keine Abfindungen, sondern nur ihre Einlage bzw. den Wert der eingelegten Sachleistungen zurück.
> Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Hiermit ist gemeint, dass keine Ausgaben durch die gGmbH getätigt werden dürfen, die dem satzungsmäßigen Zweck widersprechen. Auch dürfen Vergütungen, z. B. an den Geschäftsführer der gGmbH, nicht unverhältnismäßig hoch sein.
> Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
> Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden (§ 62 Abgabenordnung).
– Der Zweck muss das Kriterium der Ausschließlichkeit erfüllen. Dieses ist nach § 56 Abgabenordnung erfüllt, wenn die Körperschaft ausschließlich ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
– Der Zweck muss das Kriterium der Unmittelbarkeit erfüllen. Dieses ist erfüllt, wenn die gGmbH selbst diese Zwecke verwirklicht.

Diese recht umfangreichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit der GmbH müssen nicht nur bei Gründung, sondern auch kontinuierlich im weiteren Betrieb erfüllt werden. Fällt eine Voraussetzung weg, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit der zumindest teilweise Verlust der im zweiten Teil dargestellten Vorteile.
In der nächsten Ausgabe werden die Vor- und Nachteile einer Musikschule in Form einer gGmbH vorgestellt. Zudem wird abgewogen, in welchen Fällen die gGmbH-Gründung oder -Umwandlung lohnt.

1 vgl. hierzu z.B. Michael Herrmann: „gGmbH: Geeignete Rechtsform für meine Musikschule?“, in: musikschule intern, 2017, www.musikschule-intern.de/ggmbh-geeignete-rechtsform-fuer-meine-musikschule (Stand: 12.11.2018).
2 In Bayern müssen weitere Voraussetzungen beachtet werden: www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/unterrichtende-Taetigkeit/Musikschule-gruenden-Voraussetzungen.html (Stand: 27.11.2018).
3 vgl. Herrmann, a. a. O.