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Bauchrowitz, Frank

Einzelunternehmung oder gGmbH?

In welchen Fällen lohnt es sich, eine Musikschule in eine gGmbH umzuwandeln oder als solche zu gründen? (Teil 2)

Rubrik: musikschule )) DIREKT
erschienen in: üben & musizieren 2/2019 , musikschule )) DIREKT, Seite 10

Nachdem in der vergangenen Ausgabe die Vor- und Nachteile der Einzelunternehmung beschrieben wurden, wird nun genauer untersucht, was für und gegen die gGmbH für Musikschulen spricht.

Was spricht für das Betreiben einer Musikschule als gGmbH?

Ein genereller Vorteil der gGmbH ist die Haftungsbeschränkung. Gesellschafter haf­ten nur mit ihrem eingelegten Kapital, nicht mit ihrem Privatvermögen. Dies stellt eine Entlastung dar, denn Gesellschafter gehen nicht das Risiko einer Privatinsolvenz ein. Ist die gGmbH insolvent, weil die Verbindlichkeiten (z. B. Gehälter, Honorare, Miete, Abzahlungs- oder Leasingraten für Instrumente und andere Ausstattung etc.) nicht mehr bedient werden können, bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter in aller Regel unangetastet. Dass dieser Vorteil nicht in allen Fällen wirksam wird, wur­de bereits bei der Einzelunternehmung (in Teil 1) festgestellt.
Auch in der Außenwirkung hat die gGmbH in begrenztem Maße einen Pluspunkt zu verzeichnen. Unbestritten werden Unternehmen, die anerkanntermaßen gemeinnützig arbeiten, in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen. Die Bereitschaft, ein gemeinnützig arbeitendes Unternehmen eventuell auch ohne Gegenleistung zu unterstützen, ist generell höher als bei kommerziell arbeitenden Unternehmen.
Wer jedoch das Konstrukt der gGmbH kennt, der weiß, dass auch hier Geschäftsführer vorhanden sind, die von den Einnahmen der gGmbH bezahlt werden und leben müssen. Und Geschäftsführer einer Ein-Personen-gGmbH können als gleichzeitige Gesellschafter selbst über ihr Gehalt entscheiden (das allerdings „angemessen“ sein muss). Unter Umständen ist die Außenwahrnehmung von als Ein-Personen-gGmbH strukturierten Musikschulen daher gar nicht in jedem Fall so viel besser. Gerade bei Musikschulen, die zuvor jahrelang als Einzelunternehmung agierten, ist nach einer Umwandlung in eine gGmbH eine plötzliche Wahrnehmung als gemeinnützige Institution sicherlich nicht immer uneingeschränkt zu erreichen.
Schwerer ins Gewicht fallen die erleichter­ten Kooperationsmöglichkeiten mit Kindergärten und Schulen im Vergleich zur Einzelunternehmung. Während Kooperationen von Schulen und Kindertagesstätten mit kommerziellen Unternehmen (wie in Teil 1 beschrieben) in der Regel nicht möglich sind, können sie mit gemeinnützigen Körperschaften wie z. B. der gGmbH problemlos durchgeführt werden. Dies gilt in der Regel besonders für projektbezogene Zusammenarbeiten. Auch stehen Behörden zur Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften Bezuschussungen aus Fördermitteln zur Verfügung. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.
Eine gGmbH muss keine Körperschafts- und keine Gewerbesteuer zahlen. Dieser Vorteil besteht allerdings nur im Vergleich zu einer nichtgemeinnützigen GmbH. Auch die Musikschule, die als Einzelunternehmung betrieben wird, ist nicht mit diesen Steuerarten belastet. Von der Umsatzsteuer ist die gGmbH in der Regel ebenfalls befreit. Aber auch hier besteht der Vorteil nur gegenüber der nichtgemeinnützigen GmbH, denn für Musiklehrkräfte und Musikschulen besteht die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Hieran werden häufig keine hohen Anforderungen gestellt.1
Darüber hinaus darf die gGmbH für Spen­den Spendenquittungen ausstellen. Ob dies ein Vorteil gegenüber der als Einzelunternehmung betriebenen Musikschule ist, hängt stark vom Geschick des Geschäftsführers ab, Spenden akquirieren zu können: Es ist sicherlich einzelfallabhängig, ob sich die ZuhörerInnen eines Musikschulkonzerts im Anschluss überzeugen lassen, eine „Eintrittsspende“ zu geben, weil sie dafür eine Spendenquittung erhalten. In diesem Zusammenhang darf man nicht vergessen, dass Musikschulkonzerte in der Regel als öffentliche Veranstaltungen zu werten sind, für die GEMA-Gebühren gezahlt werden müssen.2 Auch Spenden gelten als Eintrittsgeld und erhöhen somit die zu zahlenden GEMA-Gebühren.
Bei Unternehmen stehen die Chancen hin­gegen besser, eine Spende zu erhalten. Denn hier kann das spendende Unternehmen seine Außenwahrnehmung verbessern, wenn es als Spender einer gemeinnützigen Institution wahrgenommen wird. Eine weitere Möglichkeit, Zuwendungen zu erhalten, liegt in der Eintragung in eine Bußgeldliste. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Bußgelder entweder der Staatskasse oder gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen zuzuweisen. Für die Zuweisungen an Letztere werden entsprechende Listen bei den Oberlandesgerichten geführt, in die man sich auf Antrag3 eintragen lassen kann.

Was spricht gegen das Betreiben einer Musikschule als gGmbH?

Für viele GründerInnen einer (g)GmbH ist die größte Hürde, das zwingend notwendige Stammkapital aufzubringen. Dieses beträgt in Deutschland mindestens 25000 Euro, wovon für die Eintragung ins Handelsregister mindestens 12500 Euro vorgewiesen werden müssen. In diesem Fall haften die Gesellschafter bis zur Aufstockung des Stammkapitals auf 25000 Euro persönlich (im Falle mehrerer Gesellschafter gesamtschuldnerisch) für den Differenzbetrag. Die Einlagen können als Geldeinlage erfolgen, es sind aber auch Sacheinlagen möglich. In diesem Fall wird die Einlage durch werthaltige Sachen oder durch Rechte erfüllt. Das können beispielsweise Instrumente, Immobilien oder Markenrechte sein. Die Sacheinlagen müssen dann bewertet werden (siehe unten). Bar- und Sacheinlagen lassen sich auch kombinieren: Dann wird ein Teil in Geld eingebracht, ein anderer Teil in Sachen oder Rechten.
Die Bewertung der Sacheinlagen ist in vielen Fällen ein sehr aufwendiger und zeitintensiver Prozess. Wird eine schon seit längerer Zeit betriebene Musikschule von einer Einzelunternehmung in eine gGmbH umgewandelt, kann die Ermittlung des anzusetzenden Buchwertes für jedes einzelne einzubringende Wirtschaftsgut ein sehr aufwendiger Prozess sein, der entsprechen­den steuerrechtlichen Beratungsbedarf mit den damit verbundenen Kosten verursacht. Bei einer Neugründung ist dieser Vorgang oft einfacher.
Wer auch 12500 Euro als Stammeinlage nicht aufbringen kann, der kann eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (gUG haftungsbeschränkt) gründen. Dies ist schon mit einem Stamm­kapital von einem Euro möglich. Es bestehen dann allerdings Rücklagepflichten, und zwar müssen jährlich mindestens 25% des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis der reguläre Stamm­kapitalbetrag erreicht ist. Anschließend kann die Umwandlung in eine gGmbH beschlossen werden. Der Nachteil dieses Vorgehens liegt auf der Hand: 25% des Jahresüberschusses stehen bis zur Umwandlung in eine gGmbH nicht zur Verfügung und können daher weder dem satzungsmäßigen Zweck zufließen noch der Betreiberin einer gGmbH in Form eines Geschäftsführergehalts.
Ein weiterer Nachteil der gGmbH besteht darin, dass eine steuerrechtliche Beratung in der Regel unumgänglich wird; denn die gGmbH muss ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln. Dazu ist ein Musikschulgeschäftsführer häufig ohne Unterstützung nicht in der Lage. Deshalb entstehen für die Gewinnermittlung und die Buchhaltung nicht unerhebliche Kosten für externe Dienstleister oder angestellte Kräfte. Da häufig auch komplexere Rechts­fragen bei der Gründung und im Betrieb einer gGmbH entstehen, steigt darüber ­hinaus der Bedarf an Rechtsberatung mit den entsprechenden Kosten.
Einer gGmbH dürfen darüber hinaus keine Gewinne entnommen werden. Nach den Vorschriften zur Gemeinnützigkeit dürfen solche noch nicht einmal erzielt werden. Vielmehr müssen die Einnahmen der gGmbH zeitnah dem satzungsmäßigen Zweck zufließen, also hierfür verbraucht werden. Das kann für den Gesellschafter einer Ein-Personen-gGmbH-Musikschule frustrierend sein. Sofern er auch gleichzeitig Geschäftsführer ist, darf er sich zwar das vertraglich vereinbarte und branchenübliche Gehalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer auszahlen4 (dafür muss zuvor ein entsprechender Geschäftsführervertrag mit der gGmbH abgeschlossen werden). Ausschüttungen an ihn als Gesellschafter sind jedoch nicht möglich. Falls das ­Geschäftsführergehalt zu hoch angesetzt wird, könnte dies sogar als verdeckte Ausschüttung gewertet werden, die, sofern dies den Tatbestand der Untreue erfüllt, als strafbar zu bewerten wäre.
Aber damit nicht genug: In bestimmten Fällen ist auf das Gehalt des Geschäftsführers auch noch die Künstlersozialabgabe in Höhe von zurzeit 4,2% zu entrichten.5 Sofern der geschäftsführende Gesellschafter für die Musikschule auch nur teilweise künstlerisch tätig ist, prüft die Künstlersozialkasse, ob er als selbstständiger Künstler einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn der künstlerische Anteil der Tätigkeit überwiegt. Die Künstlersozialkasse rechnet alle Tätigkeiten hinzu, die im Rahmen der üblichen Erbringung der künstlerischen Leistungen anfallen. Dazu können beim Geschäftsführer einer Ein-Personen-Musikschul-gGmbH z. B. gehören: Schülerakquisition, Strategie- und Konzeptentwicklung, Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung.

Zusammenfassung der Vor- und Nachteile

Für das Betreiben einer Musikschule als gGmbH sprechen somit insbesondere die Möglichkeiten zur Kooperation mit Schulen und Kindergärten sowie die Wahrnehmung von öffentlichen Fördermöglichkeiten. Vorteilhaft ist auch, dass die gGmbH Spenden entgegennehmen darf. Mögliche Anreize für Spender liegen in der Ausstellung von Spendenquittungen und einem Imagegewinn. Eventuell profitiert die gGmbH auch von Zuweisungen aus Bußgeldern. Darüber hinaus kann die haftungs­beschränkende Wirkung ein Vorteil sein. Eine gute Außenwirkung kann durch den gemeinnützigen Charakter der gGmbH eintreten.
Die Nachteile der gGmbH liegen in der notwendigen Beschaffung des Stammkapitals. Dieser Nachteil wird bei der Gründung einer gUG haftungsbeschränkt nur teilweise kompensiert, da eine Rücklagenpflicht besteht. Nachteilig wirkt sich in diesem Zusammenhang auch der Aufwand aus, der durch die Bewertung von Sacheinlagen entsteht. Auch erhöhen sich in der Regel die Kosten für Steuerberatung und Bilanzierung.
Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und nicht vom Gesellschafter entnommen werden. Das Gehalt des Geschäftsführers der Ein-Personen-gGmbH darf nicht unangemessen sein und unterliegt in bestimmten Fällen der Künstlersozialabgabe. Hinzu kommt, und das ist wohl deutlich geworden, dass die Regelungen der gGmbH kompliziert und für Laien in vielen Fällen nicht leicht zu verstehen sind.

In welchen Fällen lohnt die gGmbH wirklich?

Ob die Gründung einer gGmbH oder die Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine gGmbh überzeugende Vorteile bringt, ist immer einzelfallabhängig. Eine noch ausgeprägtere Affinität für betriebswirtschaftliche Vorgänge als bei einer Einzelunternehmung ist für den geschäftsführenden Gesellschafter einer gGmbH auf jeden Fall unerlässlich. Eine gGmbh ist für all diejenigen MusikschulbetreiberInnen attraktiv, die Kooperationen mit Kindergärten und Schulen beabsichtigen und sich ein gewisses Akquisitionsgeschick für Spen­den zutrauen. Abgewogen werden sollte aber, inwieweit die Vorteile aus diesen Kooperationen durch die oben erwähnten höheren Kosten neutralisiert werden.
Wer eine bestehende Musikschule mit vielen SchülerInnen und Lehrkräften betreibt und dadurch einem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt ist, für den kann die gGmbH wegen ihrer Haftungsbeschränkung reizvoll sein. Gedanken machen muss sich der Gründer der gGmbH bzw. derjenige, der eine Einzelunternehmung umwandeln möchte, ob er in der Lage ist, das Stammkapital aufzubringen. Ist dies nicht möglich, scheidet die gGmbh aus und es kommt nur noch die Gründung einer gUG haftungsbeschränkt in Frage, die dann aber die oben erwähnten Nachteile mit sich bringt.
Wer keine Kooperationsmöglichkeiten mit Schulen und Kindergärten anstrebt und sich auch nicht die Akquisition von Spenden zutraut, braucht den Aufwand für die Gründung einer gGmbH nicht auf sich zu nehmen und kann bei der Einzelunternehmung bleiben. Wem lediglich die Haftungs­beschränkung wichtig ist, der kann seine Einzelunternehmung in eine nichtgemeinnützige GmbH oder nichtgemeinnützige UG haftungsbeschränkt umwandeln. Es entfallen dann die zahlreichen Erschwernisse, die sich aus den Bedingungen für die Gemeinnützigkeit ergeben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Betreiben einer Musikschule als Einzelunternehmung in vielen Fällen die einfachere und vorteilhaftere Rechtsform bleibt. In jedem Fall sollte sich der Musikschul­betreiber, der über die Gründung einer gGmbH oder die Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine solche Gesellschaft nachdenkt, umfassend juristisch und steuerrechtlich beraten lassen. Darüber hinaus muss ausreichend Zeit für den Prozess eingeplant werden, da umfangreiche und zeitintensive Abstimmungsprozesse mit Behörden anstehen.

1 vgl. § 4 Nr. 21 a) aa) UStG.
2 vgl. Frank Bauchrowitz: Musik kopieren, auffüh­ren, downloaden. Alles verboten?, 2017, S. 27 f.
3 vgl. für weitere Informationen z. B. www.justiz.nrw/BS/formulare/gemeinnuetzige/index.php (Stand: 16.11.2018).
4 Als Maßstab kann nach Auffassung des Verfassers das Gehalt eines Musikschulleiters gemäß der Bemessung des TVöD dienen.
5 vgl. hierzu ausführlicher www.mittelstand-ostwestfalen.de/recht-und-steuern/steuerberatung/detail/artikel/15623-kuenstlersozialabgabe (Stand: 14.11.2018).